Artikel 4 VO (EWG) 93/793

Übermittlung von Daten über Altstoffe, die in kleineren Mengen hergestellt oder eingeführt werden

(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 hat jeder Hersteller oder Importeur, der einen Altstoff als solchen oder in einer Zubereitung mindestens einmal in den drei Jahren vor Erlaß dieser Verordnung und/oder im Jahr nach Erlaß dieser Verordnung in Mengen von mehr als 10 und höchstens 1000 Tonnen/Jahr hergestellt oder eingeführt hat, der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung drei Jahre in Kraft ist, folgende in Anhang IV näher bezeichnete Angaben nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 zu übermitteln:

a)
Bezeichnung des Stoffs und Nummer im EINECS;
b)
hergestellte oder eingeführte Menge des Stoffs;
c)
Einstufung des Stoffs gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder vorläufige Einstufung gemäß derselben Richtlinie, einschließlich der Gefahrenklasse, des Gefahrensymbols sowie der R- und S-Sätze;
d)
Angaben über die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendungszwecke des Stoffs.

(2) Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Fälle fest, in denen von den Herstellern und Importeuren der gemäß Absatz 1 gemeldeten Stoffe zusätzliche Angaben im Rahmen von Anhang III über die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Toxizität und die Ökotoxizität der Stoffe sowie die Exposition und alle anderen Gesichtspunkte, die für die Risikobewertung der Stoffe von Bedeutung sind, vorzulegen sind. Die Hersteller und Importeure sind jedoch unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 nicht gehalten, zu diesem Zweck zusätzliche Tierversuche vorzunehmen.

Die vorzulegenden Angaben und das bei der Vorlage einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

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