Artikel 3 VO (EWG) 93/793

Übermittlung von Daten über Altstoffe, die in großen Mengen hergestellt oder eingeführt werden

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 hat jeder Hersteller oder Importeur, der einen Altstoff als solchen oder in einer Zubereitung mindestens einmal in den drei Jahren vor Erlaß dieser Verordnung und/oder im Jahr nach Erlaß dieser Verordnung in Mengen über 1000 Tonnen/Jahr hergestellt oder eingeführt hat, der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn es sich um einen in Anhang I aufgeführten Stoff handelt, und innerhalb von 24 Monaten, wenn es sich um einen im EINECS genannten, aber in Anhang I nicht aufgeführten Stoff handelt, folgende in Anhang III näher bezeichnete Angaben nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 zu übermitteln:

a)
Bezeichnung des Stoffs und Nummer im EINECS;
b)
hergestellte oder eingeführte Menge des Stoffes;
c)
Einstufung des Stoffs gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1) oder vorläufige Einstufung gemäß derselben Richtlinie, einschließlich der Gefahrenklasse, des Gefahrensymbols sowie der R- und S-Sätze;
d)
Angaben über die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendungszwecke des Stoffs;
e)
Angaben über die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffs;
f)
Angaben über Verbleib und Verhalten in der Umwelt;
g)
Angaben über die Ökotoxizität des Stoffs;
h)
Angaben über die akute und subakute Toxizität des Stoffs;
i)
Angaben über krebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften des Stoffs;
j)
sonstige Angaben, die für die Risikobewertung des Stoffs von Bedeutung sein könnten.

Die Hersteller und Importeure haben sich in angemessener Weise um die Beschaffung der verfügbaren Daten zu den Buchstaben e) bis j) zu bemühen. Liegen jedoch keine Informationen vor, so sind die Hersteller und Importeure nicht gehalten, zwecks Vorlage dieser Daten zusätzliche Tierversuche durchzuführen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/632/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23).

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