Artikel 2 VO (EWG) 93/793

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
b)
Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
c)
Einfuhr: Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
d)
Herstellung: das Herstellen von Stoffen, die als Feststoff, Flüssigkeit oder Gas isoliert werden;
e)
Altstoffe: Stoffe, die im EINECS aufgeführt sind.

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