Artikel 1 VO (EWG) 93/793

Ziele und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
die Erfassung, die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Informationen über Altstoffe,
b)
die Bewertung der Risiken der Altstoffe für den Menschen, namentlich Arbeitnehmer und Verbraucher, und für die Umwelt im Hinblick auf einen besseren Umgang mit diesen Risiken im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern und Verbrauchern.

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