Präambel VO (EWG) 93/793

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen der geltenden oder in Ausarbeitung befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf die Bewertung der Risiken von Altstoffen können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Die Maßnahmen zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, müssen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgehen.

Zum Schutz des Menschen (namentlich der Arbeitnehmer und der Verbraucher) und der Umwelt sollte auf Gemeinschaftsebene eine systematische Bewertung der Risiken erfolgen, die von den Altstoffen ausgehen, die im Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (EINECS, European Inventory of Existing Commercial Substances)(4) aufgeführt sind.

Im Sinne der Effizienz und Wirtschaftlichkeit ist eine Gemeinschaftspolitik erforderlich, die eine Aufteilung und Koordinierung der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Industrie sicherstellt.

Das geeignete Rechtsinstrument ist die Verordnung, weil sie den Herstellern und Importeuren unmittelbar genau definierte Verpflichtungen auferlegt, die in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und in gleicher Weise erfüllt werden müssen.

Um die Gefährdung durch Altstoffe vorläufig bewerten und die mit Vorrang zu prüfenden Stoffe bestimmen zu können, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, müssen bestimmte Informationen und Prüfdaten über Altstoffe gesammelt werden.

Über bestimmte Stoffe, von denen aufgrund ihrer Eigenschaften Risiken ausgehen, die allgemein nur als minimal eingestuft werden, brauchen keine Angaben verlangt zu werden.

Die Hersteller und Importeure sollten ihre Angaben direkt der Kommission übermitteln, die diese sodann an alle Mitgliedstaaten weiterleitet. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch auch die Möglichkeit haben, von den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Herstellern und Importeuren zu verlangen, daß sie die jeweiligen Informationen gleichzeitig seinen zuständigen Behörden übermitteln.

Um die mögliche Gefährdung durch bestimmte Altstoffe abschätzen zu können, kann es erforderlich sein, von den Herstellern und Importeuren weitere Angaben oder aber die Durchführung zusätzlicher Prüfungen zu verlangen.

Auf Gemeinschaftsebene müssen Prioritätenlisten von Stoffen erstellt werden, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Die Kommission sollte spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine erste Prioritätenliste vorlegen.

Die Bewertung der Gefährdung durch Stoffe, die in den Prioritätenlisten aufgeführt sind, ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Unter den Mitgliedstaaten sollte auf Gemeinschaftsebene eine Aufgabenstellung vorgenommen werden, die der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Es empfiehlt sich ebenfalls, auf Gemeinschaftsebene Grundsätze zur Bewertung der Risiken aufzustellen.

Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken müssen insbesondere das Fehlen von Angaben über die Wirkungen eines Altstoffes, bereits durchgeführte Arbeiten anderer internationaler Organisationen wie etwa der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie andere Rechtsvorschriften und/oder Programme der Gemeinschaft über gefährliche Stoffe berücksichtigt werden.

Das Ergebnis der Risikobewertung sowie die Strategie, die zur Risikobegrenzung für die in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe empfohlen wird, sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.

Die Zahl der Versuchstiere sollte entsprechend der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(5) auf ein Mindestmaß beschränkt werden und überall, wo dies möglich ist, müssen in Absprache mit dem „Europäischen Zentrum zur Validierung alternativer Verfahren” Tierversuche durch die Anwendung anerkannter Alternativverfahren vermieden werden.

Die Grundsätze der Guten Laborpraxis, die in der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen(6) aufgeführt sind, sollten bei den im Rahmen der Verordnung durchzuführenden Prüfungen chemischer Stoffe befolgt werden.

Es ist zweckmäßig, der Kommission, die von einem Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, die erforderlichen Befugnisse zu übertragen, um die Anpassung bestimmter Anhänge an den technischen Fortschritt vorzunehmen und bestimmte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zu erlassen.

Die Vertraulichkeit bestimmter Daten, die in der Industrie und im Handel der Geheimhaltung unterliegen, sollte gewahrt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 276 vom 5. 11. 1990, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 65, und

ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992.

(3)

ABl. Nr. C 102 vom 18. 4. 1991, S. 42.

(4)

ABl. Nr. C 146 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29.

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