Artikel 16 VO (EWG) 93/793

Vertraulichkeit der Angaben

(1) Ist der Hersteller oder Importeur hinsichtlich der Informationen gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 12 der Auffassung, daß Probleme mit der Vertraulichkeit auftreten könnten, so kann er diejenigen Informationen bezeichnen, von denen er annimmt, daß sie sich auf seine Geschäftstätigkeit auswirken und im Fall der Veröffentlichung geschäftsschädigend wirken könnten; er kann die Geheimhaltung dieser Angaben gegenüber Dritten, ausgenommen den Mitgliedstaaten und der Kommission, verlangen. Diese Fälle müssen ausführlich begründet werden.

Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen:

die Bezeichnung des Stoffes, wie im EINECS aufgeführt;

der Name des Herstellers oder Importeurs;

die physikalisch-chemischen Angaben zu dem Stoff sowie Angaben über Verbleib und Verhalten in der Umwelt;

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, insbesondere Angaben über krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften des Stoffes;

Informationen über empfohlene Behandlungen und Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden des Stoffs sowie über Sofortmaßnahmen bei Unfällen;

alle Informationen, deren Zurückhaltung die Durchführung oder unnötige Wiederholung von Tierversuchen zur Folge hätte;

Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffs bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition des Menschen gegenüber diesem Stoff.

Veröffentlicht der Hersteller oder Importeur später selbst Angaben, die zuvor vertraulich gewesen sind, so muß er die zuständige Behörde hiervon unterrichten.

(2) Die Behörde, bei der die Informationen eingehen, entscheidet in eigener Verantwortung, welche Angaben gemäß Absatz 1 unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen.

Die Angaben, welche die Behörde, bei der die Informationen eingehen, als vertraulich anerkennt, sind von den übrigen Behörden ebenfalls vertraulich zu behandeln.

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