Artikel 10 VO (EWG) 93/95

Zeitnischenpool

(1) Der Koordinator richtet einen Pool ein, der alle nicht nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 zugewiesenen Zeitnischen umfasst. Alle nach Artikel 3 Absatz 3 festgestellten neuen Zeitnischenkapazitäten werden in den Pool eingestellt.

(2) Eine einem Luftfahrtunternehmen für einen Linienflugdienst oder einen programmierten Gelegenheitsflugdienst zugewiesene Abfolge von Zeitnischen verschafft diesem Unternehmen kein Anrecht auf die gleiche Abfolge von Zeitnischen in der nächsten entsprechenden Flugplanperiode, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator gegenüber nicht ausreichend nachweisen kann, dass es die Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 % genutzt hat.

(2a) Ungeachtet des Absatzes 2 berechtigt eine für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 zugewiesene Abfolge von Zeitnischen das Luftfahrtunternehmen zu derselben Abfolge von Zeitnischen für die Flugplanperiode vom 27. März 2022 bis zum 29. Oktober 2022, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator die vollständige Abfolge von Zeitnischen vor dem 28. Februar 2021 zur Neuzuweisung zur Verfügung gestellt hat. Dieser Absatz gilt nur für Abfolgen von Zeitnischen, die demselben Luftfahrtunternehmen für die Flugplanperiode vom 29. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen worden waren. Die Anzahl von Zeitnischen, für die das betreffende Luftfahrtunternehmen diesen Absatz in Anspruch nehmen kann, wird auf eine Zahl begrenzt, die 50 % der Zeitnischen entspricht, die demselben Luftfahrtunternehmen für die Flugplanperiode vom 29. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen wurden, ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, dem während der entsprechenden vorhergehenden Flugplanperiode auf dem betreffenden Flughafen durchschnittlich weniger als 29 Zeitnischen pro Woche zugewiesen wurden.

(3) Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen vor dem 31. Januar für die folgende Sommersaison oder vor dem 31. August für die folgende Wintersaison zugewiesen wurden, jedoch vor diesen Terminen zur Neuzuweisung an den Koordinator zurückgegangen sind, werden bei der Nutzungsberechnung nicht berücksichtigt.

(4) Kann die 80 %ige Nutzung der Abfolge von Zeitnischen nicht nachgewiesen werden, werden alle zu dieser Abfolge zählenden Zeitnischen in den Zeitnischenpool eingestellt, sofern sich ihre mangelnde Nutzung nicht mit einem der folgenden Gründe rechtfertigen lässt:

a)
unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, auf die das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss hatte und die zur Folge hatten:

ein Startverbot für den gewöhnlich in dem betreffenden Flugdienst eingesetzten Luftfahrzeugtyp oder

die Sperrung eines Flughafens oder Luftraums oder

eine schwerwiegende Störung des Flugbetriebs auf den betreffenden Flughäfen, einschließlich der Abfolge von Zeitnischen auf anderen Gemeinschaftsflughäfen im Zusammenhang mit Strecken, die von dieser Störung betroffen sind, während eines erheblichen Teils der jeweiligen Flugplanperiode;

b)
Unterbrechung von Flugdiensten infolge von Aktionen, die die Störung dieser Flugdienste zum Ziel hatten und es dem Luftfahrtunternehmen dadurch praktisch und/oder technisch unmöglich machten, Flüge wie geplant durchzuführen;
c)
gravierender finanzieller Schaden für das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, in dessen Folge die Genehmigungsbehörden für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung des Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 eine vorläufige Genehmigung erteilt haben;
d)
Gerichtsverfahren, die die Anwendung des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung auf Strecken, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vorgeschrieben sind, betreffen und die eine vorübergehende Aussetzung des Flugbetriebs auf diesen Strecken zur Folge haben;
e)
der Erlass behördlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 während des in Artikel 10a Absatz 3 genannten Zeitraums an einem Ende einer Strecke, für die die betreffenden Zeitnischen genutzt wurden oder genutzt werden sollen, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Zuweisung der Abfolge von Zeitnischen noch nicht veröffentlicht waren, dass diese Maßnahmen die Rentabilität oder die Möglichkeit des Reisens oder die Nachfrage auf den betreffenden Strecken erheblich beeinträchtigen und dass sie zu einem der folgenden Ergebnisse führen:

i)
eine teilweise oder vollständige Schließung der Grenze oder des Luftraums oder eine teilweise oder vollständige Schließung oder Reduzierung der Kapazitäten des Flughafens während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode,
ii)
eine schwerwiegende Einschränkung, sodass Fluggäste, unabhängig vom Luftfahrtunternehmen während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode keine Möglichkeit mehr haben, einen Direktflug auf der betreffenden Strecke anzutreten, einschließlich

Reisebeschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Verbot aller Reisen mit Ausnahme zwingend notwendiger Reisen oder Verbot von Flügen aus bestimmten Ländern bzw. geografischen Gebieten oder in diese,

Bewegungsbeschränkungen oder Quarantäne- bzw. Isolationsmaßnahmen innerhalb des Landes oder der Region, in dem/der sich der Zielflughafen befindet (einschließlich Zwischenlandepunkte),

Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind,

iii)
Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes von oder zu den angeflogenen Flughäfen erheblich behindern, einschließlich plötzlicher Einreiseverbote oder des Festsitzens der Besatzung an unerwarteten Orten aufgrund von Quarantänemaßnahmen.

Buchstabe e gilt innerhalb des Zeitraums, in dem die unter diesem Buchstaben genannten Maßnahmen gelten, zuzüglich bis zu sechs Wochen innerhalb der in den Unterabsätzen 3, 4 und 5 genannten Grenzen. Endet die Geltungsdauer der Maßnahmen nach Buchstabe e jedoch weniger als sechs Wochen vor Ablauf einer Flugplanperiode, gilt Buchstabe e für den Rest des Sechswochenzeitraums nur dann, wenn die Zeitnischen in der darauffolgenden Flugplanperiode für dieselbe Strecke genutzt werden.

Buchstabe e gilt nur für Zeitnischen, die für Strecken genutzt werden, für die sie bereits vor der Veröffentlichung der unter jenem Buchstaben genannten Maßnahmen von dem Luftfahrtunternehmen genutzt wurden.

Buchstabe e gilt nicht mehr, wenn das Luftfahrtunternehmen die betreffenden Zeitnischen nutzt, um zu einer Strecke zu wechseln, die von den behördlichen Maßnahmen nicht betroffen ist.

Luftfahrtunternehmen können die mangelnde Nutzung eines Slots gemäß Buchstabe e für höchstens zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden rechtfertigen.

Wirkt sich der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen auf die Fähigkeit zur Erbringung von Flugdiensten und die Nachfrage nach Flugdiensten aus, so wenden die Koordinatoren Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Dauer der Schließung des Luftraums oder der Schließung des Flughafens, je nachdem, was später eintritt, und einer zusätzlichen Frist von 16 Wochen auf die Strecken zwischen der Union und der Ukraine an. Der Koordinator teilt der Kommission das Anfangs- und Enddatum des 16-Wochen-Zeitraums mit.

(4a) Zusätzlich kann während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 die Nichtnutzung einer Zeitnische auch dadurch gerechtfertigt werden, dass die Behörden Beschränkungen einführen, mit denen eine größere epidemiologische Lage, eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen an einem Ende einer Strecke, für die die betreffende Zeitnische genutzt wurde oder genutzt werden sollte, bewältigt werden sollen, sofern diese Beschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und die Beschränkungen auf den betreffenden Strecken zu einer der folgenden Situationen führen:

a)
eine teilweise oder vollständige Schließung der Grenze, des Flughafens oder des Luftraums während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode,
b)
eine schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeit für Fluggäste, während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode mit einem beliebigen Luftfahrtunternehmen einen Direktflug auf der betreffenden Strecke anzutreten, zum Beispiel wenn die Einschränkung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:

Reisebeschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Verbot aller Reisen mit Ausnahme zwingend notwendiger Reisen oder Verbot von Flügen aus bestimmten Ländern bzw. geografischen Gebieten oder in diese,

Bewegungsbeschränkungen oder Quarantäne- bzw. Isolationsmaßnahmen innerhalb des Landes oder der Region, in dem/der sich der Zielflughafen befindet (einschließlich Zwischenlandepunkte), es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden,

Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind, einschließlich der Schließung des Gastgewerbes und des öffentlichen Dienstes, auch des Verkehrs, was zu einem schweren Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führt,

Beschränkungen der Anzahl der Fluggäste je Flug und der Frequenzen je Luftfahrtunternehmen, die zu einem starken Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führen,

c)
Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes von oder zu den angeflogenen Flughäfen erheblich behindern, einschließlich plötzlicher Einreiseverbote oder des unerwarteten Festsitzens der Besatzung aufgrund von Quarantänemaßnahmen, es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden.

Dieser Absatz gilt für den Zeitraum, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen gelten, und für bis zu sechs zusätzliche Wochen, vorbehaltlich der Unterabsätze 3 und 4. Endet die Geltungsdauer dieser Beschränkungen jedoch weniger als sechs Wochen vor Ablauf einer Flugplanperiode, so gilt dieser Absatz für den Rest des Sechswochenzeitraums nur dann, wenn die Zeitnischen in der darauffolgenden Flugplanperiode für dieselbe Strecke genutzt werden.

Dieser Absatz gilt nur für Zeitnischen, die für Strecken genutzt werden, für die sie bereits vor der Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen genutzt wurden.

Dieser Absatz gilt nicht mehr, wenn das Luftfahrtunternehmen, das die betreffenden Zeitnischen nutzt, zu einer Strecke wechselt, die von den in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen nicht betroffen ist.

Wendet eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, die mindestens 50 % der Bevölkerung der Union repräsentiert, in Unterabsatz 1 genannte Beschränkungen an, die erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und zu einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Situationen führen, so kann jeder Koordinator nach einstimmigem Beschluss der Koordinatoren aller von der Gemeinschaft koordinierten Flughäfen, soweit die Nichtnutzung allgemein gerechtfertigt ist und nach Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten davon, diesen Absatz auf alle Zeitnischen auf diesen Flughäfen für die Dauer der geltenden Beschränkungen und für bis zu sechs zusätzliche Wochen anwenden, sofern diese Beschränkungen eine erhebliche Anzahl von Strecken von oder zu einem Gemeinschaftsflughafen betreffen, wodurch der Luftverkehr in der Union weitgehend unrentabel wird oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.

(4b) Ist die Nichtnutzung einer Zeitnische aufgrund der in Absatz 4 oder 4a genannten Beschränkungen gerechtfertigt, so gehen die Koordinatoren davon aus, dass die Zeitnische innerhalb der betreffenden Abfolge von Zeitnischen genutzt wurde.

(4c) Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einschließlich der am 26. Oktober 2022 geltenden Maßnahmen, behindert wird, und Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission(1) aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a des vorliegenden Artikels geltend zu machen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können solche Luftfahrtunternehmen jedoch, wenn ihnen der Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens, dessen Betrieb nicht durch solche restriktiven Maßnahmen behindert wird und gegen das keine solche Betriebsuntersagung ergangen ist, gestattet ist, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a geltend machen, sofern die in der Union geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

(4d) Die Koordinatoren tauschen sich regelmäßig über bewährte Verfahren zur Umsetzung der Absätze 4 und 4a aus, um eine kohärente und einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten.

Die Koordinatoren veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig die Liste der Destinationen, auf die die Absätze 4 und 4a Anwendung finden.

(5) Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, wie die Absätze 4 und 4a durch den Koordinator eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Flughafens angewandt wurde.

(6) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 werden in den Pool eingestellte Zeitnischen unter den antragstellenden Luftfahrtunternehmen verteilt. Von diesen Zeitnischen stehen 50 % zuerst Neubewerbern zur Verfügung, sofern sich die Anträge der Neubewerber nicht auf weniger als 50 % belaufen. Die Anträge von Neubewerbern und anderen Luftfahrtunternehmen werden vom Koordinator nach Maßgabe der Koordinierungsperioden des jeweiligen Flugplantages gleich behandelt.

Unter den Anträgen von Neubewerbern bekommen diejenigen Luftfahrtunternehmen den Vorzug, die die Bedingungen für den Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und ii, Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und iii oder Artikel 2 Buchstabe ba Ziffern i und ii erfüllen.

(7) Ein Neubewerber, dem Zeitnischen innerhalb einer Stunde vor oder nach der beantragten Zeit angeboten wurden, der dieses Angebot jedoch nicht annimmt, verliert den Status des Neubewerbers für die betreffende Flugplanperiode.

(8) Für Dienste, die durch eine Gruppe von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann nur eines der beteiligten Luftfahrtunternehmen die benötigten Zeitnischen beantragen. Das Luftfahrtunternehmen, das einen derartigen Dienst betreibt, übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der zur Wahrung angestammter Rechte erforderlichen Betriebskriterien gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen für den Betrieb einer Strecke zugewiesen sind, können von einem oder mehreren beteiligten Luftfahrtunternehmen für den gemeinsamen Betrieb genutzt werden, sofern der Kenncode des Luftfahrtunternehmens, dem die Zeitnischen zugewiesen wurden, für Koordinierungs- und Überwachungszwecke Teil der Bezeichnung des gemeinsamen Fluges bleibt. Wird der gemeinsame Betrieb eingestellt, so verbleiben die dafür genutzten Zeitnischen bei dem Luftfahrtunternehmen, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden. Luftfahrtunternehmen, die gemeinsame Strecken betreiben, unterrichten die Koordinatoren über die Einzelheiten dieses Flugbetriebs vor dessen Beginn.

(9) Dauern schwerwiegende Probleme für Neubewerber an, so trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass eine Sitzung des Flughafenkoordinierungsausschusses einberufen wird. Die Sitzung dient dazu, die Abhilfemöglichkeiten zu prüfen. Die Kommission wird zu dieser Sitzung eingeladen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

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