Artikel 10a VO (EWG) 93/95

Zuweisung von Zeitnischen als Reaktion auf bestimmte Krisensituationen

(1) Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.

(2) Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 23. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren, in Bezug auf Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen in der Union und Flughäfen entweder in der Volksrepublik China oder in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.

(3) Hat ein Luftfahrtunternehmen im Zeitraum vom 30. Oktober 2022 bis zum 25. März 2023 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 10 Absätze 2 und 4 und des Artikels 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die ihm zugewiesene Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurde, zu mindestens 75 % genutzt hat, so hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.

(4) Für Zeitnischen mit einem Datum ab dem 9. April 2020 bis zum 27. März 2021 gilt Absatz 1 nur, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator die betreffenden ungenutzten Zeitnischen zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zurückgegeben hat.

(5) Geht aus den von Eurocontrol veröffentlichten Daten klar hervor, dass das wöchentliche Luftverkehrsaufkommen über einen Zeitraum zwei aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund der COVID-19-Krise, anderer epidemiologischer Lagen oder als direkte Auswirkung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unter 80 % des Niveaus der entsprechenden Wochen von 2019 gefallen ist und dass auf der Grundlage der Verkehrsprognosen von Eurocontrol der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau des entsprechenden Zeitraums im Jahr 2019 wahrscheinlich anhalten wird, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 festgelegten Prozentsätze für jede Flugplanperiode zwischen dem 30. Oktober 2022 und dem 28. Oktober 2023 innerhalb einer Spanne zwischen 0 % und 70 % zu ändern. Der angewandte Prozentsatz muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem von Eurocontrol prognostizierten Luftverkehrsaufkommen stehen.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission alle folgenden Elemente:

a)
von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen,
b)
Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Vorausbuchungen, Flugpläne der Luftfahrtunternehmen, Flottengröße, Flottennutzung und Auslastungsfaktoren,
c)
Maßnahmen von Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise oder einer anderen epidemiologischen Lage, die sich erheblich auf das Luftverkehrsaufkommen von oder zu Flughäfen der Union auswirken, erzwungene Umleitungen aufgrund von Luftraumschließungen oder ein Verbot für Luftfahrtunternehmen der Union, in einen Luftraum von Drittländern einzureisen, wobei die Empfehlungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrem Bulletin für Informationen über Konfliktzonen zu berücksichtigen sind,
d)
Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Weltgesundheitsorganisation zu COVID-19 oder einer anderen epidemiologischen Lage, die als hochgradig ansteckend eingestuft wird und wahrscheinlich zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs führen wird.

Im Hinblick auf die Vorbereitung der Flugpläne durch die Luftfahrtunternehmen im Vorfeld der Flugplanperiode strebt die Kommission an, diese delegierten Rechtsakte vor dem Beginn der Flugplanperiode zu erlassen, um den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, ihre Flugpläne zu planen. Die Kommission kann diese Rechtsakte während der Flugplanperiode im Falle unerwarteter Umstände erlassen.

(5a) Stellt die Kommission fest, dass die schrittweise Wiederherstellung des Luftverkehrs zwischen der Ukraine und der Union aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und der Auswirkungen auf die Lebensbedingungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine niedrigere Nutzungsrate für Strecken, die die Ukraine bedienen, erfordert, so ist die Kommission befugt, nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze innerhalb einer Spanne zwischen 0 % und 70 % für Zeitnischen, die auf Strecken nach oder aus der Ukraine genutzt werden, für Flugplanperioden zwischen dem 30. Oktober 2022 und dem 28. Oktober 2023 zu erlassen.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)
von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen auf Strecken zwischen der Union und der Ukraine,
b)
Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Vorausbuchungen und Flugpläne der Luftfahrtunternehmen,
c)
erzwungene Umleitungen aufgrund von Luftraumschließungen oder ein Verbot für Luftfahrtunternehmen der Union, in einen Luftraum von Drittländern einzureisen, wobei die Empfehlungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrem Bulletin für Informationen über Konfliktzonen zu berücksichtigen sind.

(6) Sofern infolge der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise, sonstiger epidemiologischer Lagen oder der direkten Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(7) Während eines Zeitraums, in dem die Zeitnischenentlastung gemäß Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 5a des vorliegenden Artikels gilt, stellen die Luftfahrtunternehmen dem Koordinator mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Flugbetriebs Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung. Stellt ein Luftfahrtunternehmen dem Koordinator nicht mehr als drei Zeitnischen in einer Abfolge gemäß dem vorliegenden Absatz zur Verfügung, so hat dieses Luftfahrtunternehmen unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 4a nur dann Anspruch auf die gesamte Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode, wenn die gesamte Abfolge von Zeitnischen mindestens 80 % der Zeit von dem Luftfahrtunternehmen genutzt wurde oder gemäß Artikel 10 Absatz 4b als genutzt gilt, unabhängig davon, ob Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 durch den im vorliegenden Artikel genannten delegierten Rechtsakt geändert wurden.

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