Artikel 11 VO (EWG) 93/95

Beschwerden und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

(1) Unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht gegebenen Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen, sind Beschwerden über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, der Artikel 8, 8a und 10, des Artikels 10a Absatz 7, des Artikels 14 Absätze 1 bis 4 sowie des Artikels 14 Absatz 6 an den Koordinierungsausschuss zu richten. Der Ausschuss behandelt die Angelegenheit binnen eines Monats nach Einreichung der Beschwerde und macht, soweit möglich, dem Koordinator Vorschläge zur Lösung der Probleme. Können die Beschwerden nicht ausgeräumt werden, so kann der zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten für eine Schlichtung durch einen Verband der Luftfahrtunternehmen oder der Flughäfen oder durch einen anderen Dritten sorgen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, um die Koordinatoren — außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz — in Bezug auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu schützen.

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