Artikel 9 VO (EWG) 93/959
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1995
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einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und
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falls notwendig, Vorschläge zur weiteren Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen.
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