Artikel 9 VO (EWG) 93/959

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1995

einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und

falls notwendig, Vorschläge zur weiteren Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen.

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