Artikel 8 VO (EWG) 93/959

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht vor, der Aufschluß darüber gibt, auf welche Weise die Daten über die genutzte Fläche, das Ackerland und die Anbaufläche für die einzelnen Kulturen erstellt werden. Darüber hinaus erläutern die Mitgliedstaaten, wie Ertrag und Erzeugung in ihren Ländern und gegebenenfalls ihren Regionen ermittelt werden; außerdem machen sie Angaben zur Repräsentativität und Zuverlässigkeit der vorstehend genannten Daten. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission innerhalb von drei Monaten über Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Informationen vorgenommen wurden.

(3) Geht aus einem Bericht über die Methodik hervor, daß ein Mitgliedstaat den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht baldmöglichst gerecht werden kann und daß Änderungen an Verfahren und Methodik der Erhebungen vorgenommen werden müssen, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren genehmigen, während derer ein dieser Verordnung entsprechendes Erhebungsprogramm eingeführt wird.

(4) Die Berichte über die Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Themen werden zweimal jährlich in der zuständigen Arbeitsgruppe des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

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