Artikel 7 VO (EWG) 93/959
(1) Das Kalenderjahr, in dem mit der Ernte begonnen wird, wird nachstehend „Erntejahr” genannt.
(2) Für die in Anhang II genannten Kategorien der Bodennutzung liefern die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. Oktober des Erntejahres vorläufige nationale Daten über die Anbauflächen. Endgültige Daten über diese Anbauflächen werden bis spätestens 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.
(3) Erste Schätzungen der nationalen Erträge und der nationalen Erzeugung für die in Anhang VII genannten Produkte werden spätestens zu den dort festgelegten Fristen übermittelt. Vorläufige Daten über Erträge und Erzeugung der in Anhang III genannten Produkte werden bis spätestens 15. April und endgültige Zahlen bis spätestens 1. Oktober, jeweils in dem auf das Erntejahr folgenden Jahr, mitgeteilt.
(4) Beziehen sich die Daten über Erträge und Erzeugung auf revidierte Flächenangaben, so sind letztere ebenfalls zu übermitteln.
(5) Die in Artikel 6 genannten regionalen Daten werden zeitgleich mit den endgültigen nationalen Daten geliefert und müssen mit diesen vereinbar sein.
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