Artikel 6 VO (EWG) 93/959

(1) Jährliche Daten über die Anbaufläche, Erträge und geerntete Erzeugung werden der Kommission auf den in Anhang VI festgelegten regionalen Ebenen für die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse übermittelt. Die Anbauflächen sind in Anhang V definiert.

In den Fällen, in denen für ein bestimmtes Jahr keine regionalen Daten über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere landwirtschaftliche Nutzflächen (gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N) erhoben werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, für das betreffende Jahr gemäß Anhang V Schätzwerte zu diesen Kategorien der Bodennutzung zu liefern.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen regionale Daten nur für die Anbauflächen und Erzeugnisse der Kulturen liefern, deren Anbaufläche die in Anhang VIII festgelegte Grenze der geringen Bedeutung übersteigt.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen für die einzelnen Kulturen nur Daten über die nach Anhang V festgelegten Anbauflächen und die geerntete Produktion der wichtigsten Regionen liefern. Für jede dieser Kulturen müssen die Daten für die Regionen übermittelt werden, die in absteigender Reihenfolge der Größe nach geordnet in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen wenigstens 80 % der gesamten Anbaufläche einer spezifischen Kultur ausmachen.

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