Artikel 5 VO (EWG) 93/959

(1) Es werden Produktions- oder Ertragserhebungen durchgeführt, bei denen hinsichtlich der Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit statistisch anerkannte Methoden anzuwenden sind.

(2) Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch administrative Quellen als Ersatz für die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Produktions- oder Ertragserhebungen erhaltenen Daten verwenden.

(3) Die Genauigkeitsanforderungen für die Erzeugungsschätzung bezüglich der einzelnen in Anhang III aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

(4) Über zusätzliche Daten, die für die weitere Standardisierung von Erzeugungsschätzungen erforderlich sind, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 entschieden, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

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