Artikel 4 VO (EWG) 93/959

(1) Stichprobenerhebungen über die Ackerflächen im Hauptanbau sind so anzulegen, daß sie für mindestens 95 % dieser für den Anbau pflanzlicher Erzeugnisse außer Getreide genutzten Flächen repräsentativ sind.

Die Angaben über die Hauptanbauflächen sind durch eine Schätzung der nicht von der Stichprobenerhebung erfaßten Ackerfläche für den Anbau pflanzlicher Erzeugnisse außer Getreide zu ergänzen, die auf der Grundlage von Daten aus anderen Quellen vorzunehmen ist.

(2) Die Erhebungen über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen außer Ackerland müssen so repräsentativ wie möglich sein. Unter Dauergrünland fallen auch die außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe gelegenen Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen.

(3) Die Stichprobenerhebungen über die Hauptackerflächen sind so anzulegen, daß in allen Mitgliedstaaten und für die einzelnen Gruppen der in Anhang IV aufgeführten Hauptanbauflächen zumindest eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt wird:

a)
Der in Anhang IV angegebene Variationskoeffizient darf nicht überschritten werden;
b)
der in Anhang IV angegebene Standardfehler darf nicht überschritten werden.

(4) Die Genauigkeitsanforderungen für die Schätzungen bezüglich der Flächen mit Dauerkulturen, Dauergrünland und anderer Parzellen landwirtschaftlicher Nutzflächen außer Ackerland werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt, nachdem die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission übermittelt haben.

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