Artikel 3 VO (EWG) 93/959
(1) Für die in Anhang II aufgeführten Arten der Nutzung des Ackerlandes werden in allen Mitgliedstaaten Daten über die Hauptanbaufläche anhand allgemeiner jährlicher statistischer Erhebungen ermittelt, die als Vollerhebungen oder repräsentative Teilerhebungen durchgeführt werden. Diese Erhebungen können außer dem Ackerland auch die anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen erfassen.
(2) Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch administrative Quellen als Ersatz für die im Rahmen der allgemeinen Erhebungen nach Absatz 1 erhaltenen Daten über Ackerland verwenden.
(3) In den Fällen, in denen für ein bestimmtes Jahr weder statistische Erhebungen über Dauerkulturen, Dauergrünland und andere landwirtschaftliche Nutzflächen (gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N) noch jährliche Schätzungen aus gemeinschaftlichen Quellen über Änderungen der Bodennutzung in diesen Kategorien vorliegen, steht es den Mitgliedstaaten frei, für das betreffende Jahr Schätzwerte zu den genannten Kategorien zu liefern.
(4) Bei der in Absatz 1 genannten allgemeinen Erhebung sind hinsichtlich der Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit statistisch anerkannte Methoden anzuwenden.
(5) Die in Anhang IX genannten Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der in Anhang I aufgeführten Definitionen zwischen zwei methodischen Ansätzen für die Bodennutzungserhebung wählen:
- —
-
Entweder sie verwenden den „Echtzeit” -Ansatz mit Bezug auf die Hauptanbaufläche zum Zeitpunkt der Erhebung, wobei zusätzliche Angaben über Nebenanbauflächen nachgereicht werden,
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oder sie führen am Ende des Anbaujahres eine „expost” -Analyse der Bodennutzung (unter Berücksichtigung von Haupt- und Nebenanbauflächen in ein und derselben Erhebung) durch. Die Nebenanbauflächen brauchen nur von den in Anhang IX aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewiesen zu werden.
(6) Angaben über die in Anhang VIII genannten Flächen von geringer Bedeutung können auch aus Datenquellen stammen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
(7) Für die Erfüllung der in diesem Teil vorgesehenen Anforderungen können gemäß Artikel 8 Absatz 3 Übergangsregelungen vereinbart werden.
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