Artikel 2 VO (EWG) 93/959
(1) Die Mitgliedstaaten liefern jährliche Daten über Hauptanbauflächen und Nebenanbauflächen gemäß den Definitionen von Anhang I für alle in Anhang II aufgeführten Arten der Nutzung von Ackerland. Nur die in Anhang IX genannten Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Nebenanbauflächen in einer jährlichen Erhebung zu erfassen und die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(2) Zusätzlich liefern die Mitgliedstaaten Daten über Hauptanbauflächen für Dauergrünland, Dauerkulturen und sonstige Anbauflächen gemäß Anhang II Abschnitte K, L, M und N. Diese Angaben können vollständig oder zum Teil aus Fernerkundung oder anderen Quellen als den in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen statistischen Erhebungen stammen, wobei diese Quellen nicht unbedingt jährliche Erhebungen sein müssen.
(3) Jeder Mitgliedstaat liefert außerdem jährliche Daten über
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den durchschnittlichen Ertrag,
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die geerntete Erzeugung für jedes der in Anhang III aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse.
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