Artikel 1 VO (EWG) 93/959

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entsprechend den Artikeln 2 und 6 dieser Verordnung und unter Einhaltung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1) jährliche Daten über die Erzeugung und die Anbaufläche bei pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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