Präambel VO (EWG) 93/959

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Verordnungen zur gemeinsamen Agrarpolitik übertragen sind, mit objektiven Methoden gewonnene zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Angaben über die Anbauflächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse außer Getreide.

Es ist sinnvoll, der Bedeutung des Bereichs der pflanzlichen Erzeugung außer Getreide für die Organisation und Verwaltung der Agrarmärkte dadurch Rechnung zu tragen, daß die in diesem Bereich erforderlichen statistischen Erhebungen in zunehmendem Maße anhand einer gemeinschaftlichen Regelung durchgeführt werden.

Es kann auf langjährige Erfahrungen der statistischen Dienste bei den Erhebungen zurückgegriffen werden.

In der vorliegenden Verordnung sollen die zu liefernden statistischen Daten und die bei den Flächenangaben einzuhaltende Genauigkeit festgelegt sowie die für die zusätzlichen zur Bewertung von Produktionsdaten benötigten technischen Informationen definiert werden; ferner sollen die Objektivität und Repräsentativität der Erhebungen über Anbauflächen und Erzeugung durch Einführung eines umfassenden Erfahrungsaustausches in Form von Sitzungen und Berichten sichergestellt und die einzuhaltenden Übermittlungsfristen bestimmt werden.

Für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide ist ferner die Übermittlung jährlicher regionaler Angaben erforderlich.

Es scheint sinnvoll, daß die Kommission nach drei Jahren Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht vorlegt, der erforderlichenfalls Vorschläge für die Verbesserung der statistischen Erhebungen enthält.

Da während einer Übergangszeit zusätzliche Arbeiten für die Mitgliedstaaten anfallen, die durch Änderungen der statistischen Methoden bedingt sind, ist ein Finanzbeitrag der Gemeinschaft für den Zeitraum 1993—1995 notwendig; die für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 1 Million ECU pro Jahr.

Während die Datensammlung und Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollte, hat die Kommission die Sammlung, Koordination und Harmonisierung statistischer Informationen auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methodologien zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken zu sorgen.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 335 vom 18. 12. 1992, S. 35.

(2)

Stellungnahme vom 12. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.