Artikel 10 VO (EWG, Euratom) 89/1553
(1) Bis zum 30. April jedes Jahres unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission davon, welche Lösungen bzw. welche entsprechenden Änderungen er zur Bestimmung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge vorschlägt. Die vorgeschlagene Lösung enthält für jedes Element die Art von Daten, die der Mitgliedstaat gegebenenfalls als geeignet erachtet, sowie eine Schätzung des Wertes der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel.
Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die sie von einem Mitgliedstaat erhält, bis zum 31. Mai desselben Jahres mit.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Lösungen und entsprechenden Änderungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Abgabe der Stellungnahme des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses erlassen.
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