Artikel 11 VO (EWG, Euratom) 89/1553
(1) Im Anschluss an die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 vorgesehenen Kontrollen wird die Übersicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter den in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen berichtigt.
(2) Was den in Artikel 4 Absatz 2 genannten endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz anbelangt, so bewertet die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichtigungen gemäß Artikel 9, um alle Mitteilungen über offene Punkte in Bezug auf den gewogenen mittleren Satz zu klären.
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