Artikel 12 VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission jedes Jahr über sämtliche im Vergleich mit den zuvor von ihm vorgelegten Angaben eingetretenen relevanten Änderungen der administrativen Abläufe und Verfahren, die er zur Erhebung der MwSt. einsetzt.

(2) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob die Abläufe und Verfahren nach Absatz 1 verbessert werden können.

(3) Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten bei der Erhebung der MwSt. sowie hinsichtlich etwaiger Verbesserungen erzielt wurden.

Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2025 erstmals vor.

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