Artikel 13a VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Die Kommission legt bis spätestens 1. Januar 2025 einen Bericht über die Funktionsweise des MwSt.-basierten Eigenmittelsystems vor. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)
die Zahl der Mitgliedstaaten, die einen gewogenen mittleren Satz anwenden, in Bezug auf den noch Mitteilungen über offene Punkte vorliegen;
b)
etwaige Änderungen der nationalen MwSt.-Sätze.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird bewertet, ob das MwSt.-basierte Eigenmittelsystem, insbesondere der mehrjährige gewogene mittlere Satz, wirksam und angemessen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes auf der Grundlage neuerer Daten beigefügt.

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