Artikel 3 VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den Umsätzen nach Artikel 2 abgeführten und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berichtigten MwSt.-Nettoeinnahmen durch den endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz, wie nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet, geteilt wird.

Dieser endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird unter Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Methode als Prozentsatz ausgedrückt.

(2) Der Gesamtbetrag der MwSt.-Nettoeinnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:

a)
alle Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;
b)
alle Beträge aus Umsätzen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte liegt, sofern ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;
c)
alle infolge von Berichtigungen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/112/EG fälligen Beträge.

(3) Der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmte Betrag wird mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten einheitlichen Abrufsatz multipliziert, um die MwSt.-Eigenmittel zu erhalten, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind.

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