Artikel 4 VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Basis von Kalenderjahren berechnet.

(2) Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Methode berechnet.

(3) Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist ein Prozentsatz, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2016 gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels in der vor dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung berechnet wurde.

(4) Der Prozentsatz, durch den der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ausgedrückt wird, ist auf vier Dezimalstellen zu berechnen.

(5) Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist kontrolliert worden, und es dürfen in Bezug auf diesen Satz keine Mitteilungen über offene Punkte gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorliegen.

(6) Ein gewogener mittlerer Satz, in Bezug auf den noch Mitteilungen vorliegen, wird bis zur Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte verwendet; dieser gilt als der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz.

(7) Der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte durch den sich daraus ergebenden Prozentsatz ersetzt; dieser gilt ab dem Haushaltsjahr 2021 als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz.

(8) Die Auswirkungen auf den Haushalt, die sich aus einer Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz ergeben, werden nach dem als Bestimmung des Jahressaldos bekannten Verfahren des Artikels 10b Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates(1) behandelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

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