Artikel 5 VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Bei der Anwendung von Artikel 3 fügen die Mitgliedstaaten den getätigten Einnahmen gegebenenfalls einen Betrag hinzu, der dem Gesamtbetrag der MWSt. entspricht, die aufgrund der nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten degressiven Steuerermäßigungen nicht erhoben wurde.

(2) Die von einem Mitgliedstaat getätigten Einnahmen werden berichtigt, soweit der auf die Umsätze der Pauschallandwirte angewandte Pauschalausgleichs-Prozentsatz gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG nicht dem Prozentsatz der MWSt.-Vorbelastung entspricht, mit dem diese Umsätze — mit Ausnahme des Eigenverbrauchs und der Direktverkäufe an die Endverkäufer — in dem betreffenden Jahr tatsächlich belastet worden sind. Der Betrag der Berichtigung entspricht der Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen.

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