Artikel 6 VO (EWG, Euratom) 89/1553

(1) Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 auf die Umsätze von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz mehr als 10000 ECU beträgt, die aber nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind, sowie in den in Absatz 2 genannten Fällen bestimmen die Mitgliedstaaten die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel anhand der von den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie abgegebenen Steuererklärungen und, soweit diese nicht vorliegen oder die notwendigen Auskünfte nicht enthalten, anhand geeigneter Angaben wie sonstiger Steuererklärungen, der Buchführung auf Branchenebene und vollständiger statistischer Reihen.

(2) Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang E der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a) der genannten Richtlinie weiterhin besteuern, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze befreit wären;

berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang F der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie weiterhin befreien, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze steuerpflichtig wären;

berechnen die Mitgliedstaaten bei den in Anhang G Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätzen, die aufgrund eines den Steuerpflichtigen von den Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) der genannten Richtlinie eingeräumten Optionsrechts steuerpflichtig sind, die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so, als ob diese Umsätze befreit wären.

(3) Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 13 ermächtigt werden,

entweder bei der Berechnung der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel folgendes nicht zu berücksichtigen:

a)
eine oder mehrere Gruppen von in den Anhängen E, F und G der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätzen, für die Absatz 2 dieses Artikels gilt,
b)
die Steuern, die aufgrund der nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten degressiven Steuerermäßigungen nicht erhoben wurden;

oder die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel in den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen mittels annähernder Schätzungen zu berechnen,

wenn eine genaue Berechnung der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel in diesen Fällen einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch, um die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug einzuschränken, so kann die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so bestimmt werden, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre.

Unterabsatz 1 gilt in bezug auf Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur für den Kauf von Mineralölerzeugnissen und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

(5) Gewährt ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer-Erstattungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/194/EWG(2), so verringert sich die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel gegebenenfalls um den Betrag der Besteuerungsgrundlage für die Umsätze, für die die Erstattung gewährt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(2)

ABl. Nr. L 73 vom 17. 3. 1989, S. 47.

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