Artikel 11 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260
Diese Verordnung gilt auch für:
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die Mitglieder der Kommission,
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die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs,
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die Mitglieder des Kontrollausschusses.
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