Artikel 11 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

Diese Verordnung gilt auch für:

die Mitglieder der Kommission,

die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs,

die Mitglieder des Kontrollausschusses.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.