Artikel 12 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260
Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, für das Personal der Bank und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen festsetzt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
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