Artikel 12a VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

Diese Verordnung gilt auch für den Präsidenten des Europäischen Währungsinstituts, für die anderen Mitglieder des Rates des Europäischen Währungsinstituts, für das Personal des Instituts und für die Empfänger der von dem Institut gezahlten Ruhegehälter, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bestimmt, und zwar hinsichtlich der von dem Institut gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

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