Artikel 2 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

Steuerpflichtig sind:

die Personen, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden, einschließlich der Empfänger der bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten;

die Empfänger der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und der Alters- und Hinterbliebenenversorgungsbezüge, die von den Gemeinschaften gezahlt werden;

die Empfänger der in Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Abfindung;

die Empfänger der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 5 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Abfindung;

die Empfänger der in Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger des in Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, in der geänderten Fassung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85, vorgesehenen Arbeitslosengeldes;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87(2) für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89(3) für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95(4) für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95(5) für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung;

die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

ABI. L 209 vom 31.7.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2168/89 (ABI. L 208 vom 20.7.1989, S. 4).

(3)

ABI. L 181 vom 28.6.1989, S. 2.

(4)

ABI. L 280 vom 23.11.1995, S. 1.

(5)

ABI. L 280 vom 23.11.1995, S. 4.

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