Artikel 3 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

(1) Die Steuer wird monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden.

(2) Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zulagen, die einen Ausgleich für Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen.

(3) Die nachstehend aufgeführten Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen:

a)
die Familienzulagen:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Geburtenzulage;

b)
die Beihilfen aus sozialen Gründen;
c)
die bei Berufskrankheit oder Unfall gezahlten Leistungen;
d)
der Teil der Zahlungen aller Art, der Familienzulagen darstellt.

Der abzugsfähige Betrag wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 5 berechnet.

(4) Unbeschadet des Artikels 5 werden von dem nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Betrag 10 v.H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht.

(5) Die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehaltenen Beträge werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.

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