Artikel 17 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Wird ein Mitglied des Rechnungshofes auf Grund einer schweren Verfehlung seines Amtes enthoben, so verliert es jeden Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt; die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf seine Rechtsnachfolger.

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