Artikel 16 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
(1) Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder oder eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes, das im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.
Diese Hinterbliebenversorgung entspricht:
— für den überlebenden Ehegatten | 60 v.H. |
— für jede vater- oder mutterlose Waise | 10 v.H. |
— für jede Vollwaise | 20 v.H. |
des Ruhegalts, auf welches das Mitglied oder das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes am Tage seines Todes gemäß Artikel 10 Anspruch hatte.
Ist das Mitglied des Rechnungshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so
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beträgt die Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten 36 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,
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beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterläßt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengeldes zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.
(2) Der Gesamtbetrag der auf diese Weise gezahlten Hinterbliebenenversorgung darf jedoch den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung im Verhältnis der in Absatz 1 vorgesehenen Hundersätze auf die Betreffenden verteilt.
(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tag folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 15 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.
(4) Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.
Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
(5) Weder die Person, die ein ehemaliges Miglied des Rechnungshofes geheiratet hat, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegealtsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, daß der Tod des ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.
(6) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung.
(7) Hinterläßt der Betreffende einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterläßt er Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten.
(8) Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gilt für den überlebenden Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes, sofern sie Leistungen derselben Art und in derselben Höhe aufgrund einer anderen Regelung der sozialen Sicherheit nicht erhalten können.
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