Artikel 15 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Stirbt ein amtierendes Mitglied des Rechnungshofes, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche das Mitglied des Rechnungshofes nach den Artikeln 2, 3 und 4 Anspruch gehabt hätte.

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