Artikel 14 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Das Übergangsgeld gemäß Artikel 8, das Ruhegehalt gemäß Artikel 11 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Mitglied des Rechnungshofes gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird auf den Betreffenden nur die günstigste Bestimmung angewandt.
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