Artikel 13 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Mitglieds des Rechnungshofes auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus dieser Versorgunsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Mitglieds des Rechnungshofes oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften über.
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