Artikel 12 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Für die Mitglieder des Rechnungshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

Absatz 1 gilt auch für die ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofes, wenn ihnen die in Artikel 9 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld bzw. das in Artikel 11 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofs kann jedoch weiterhin Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt und es keinem nationalen Krankenversicherungssystem angeschlossen sein kann.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das sein Amt mindestens bis zum Alter von 63 Jahren ausgeübt hat oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 bezieht, kommt jedoch hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge weiterhin uneingeschränkt in den Genuß der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung. Für den Fall, daß das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes weder das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld erhält noch der Ruhegehaltsregelung im Sinne von Artikel 9 oder der Regelung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 unterliegt, hat es die Hälfte des zur Deckung dieser Risiken erforderlichen Beitrags zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das vor Vollendung seines dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und nach Ablauf des Zeitraums, in dem es ein Übergangsgeld nach Artikel 8 bezogen hat, weder Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 9 noch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 hat, kann weiterhin die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Deckung in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund deren es von einer anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann. Der zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dann in voller Höhe zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

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