Artikel 11 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Ein Mitglied des Rechnungshofes, das voll dienstunfähig geworden ist, so daß es sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, unterliegt vom Tage des Ausscheidens an folgender Regelung:

a)
Ist der Betreffende dauernd außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 10 berechnet wird und mindestens 30 v.H. des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.
b)
Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er bis zu seiner Wiederherstellung Anspruch auf eine Rente in Höhe von 60 v.H. des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt die Rente 30 v.H. Die Rente wird durch ein nach Maßgabe des Artikels 10 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung dieser Rente sieben Jahre verstrichen sind.

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