Artikel 10 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit 4,275 v. H. des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrages. Das Höchstruhegehalt beträgt 70 v.H. des letzten Grundgehalts.

Hat der Betreffende das Amt des Präsidenten und das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, daß die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, anteilig berücksichtigt werden.

Abweichend von Absatz 1 beträgt das Ruhegehalt der vor dem 1. Mai 2004 amtierenden Mitglieder des Rechnungshofs bis zum Ende ihrer Amtszeit beim Rechnungshof für jedes volle Amtsjahr 4,50 % des letzten Grundgehalts.

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