Artikel 9 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegeld auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sie können jedoch beantragen, daß die Zahlung dieses Ruhegehalts im Alter von sechzig Jahren beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegalt nach Maßgabe folgender Koeffizienten gekürzt:

60 Jahre 0,70
61 Jahre 0,75
62 Jahre 0,80
63 Jahre 0,87
64 Jahre 0,95.

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