Artikel 8 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

(1) Ehemalige Mitglieder des Rechnungshofes erhalten vom ersten Tag des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:

40 v. H. des Grundgehalts, das das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezog, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit weniger als zwei Jahre beträgt;

45 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zwei Jahre und weniger als drei Jahre beträgt;

50 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als drei Jahre und weniger als fünf Jahre beträgt;

55 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünf Jahre und weniger als zehn Jahre beträgt;

60 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zehn Jahre und weniger als fünfzehn Jahre beträgt;

65 v. H. desselben Gehalts in den übrigen Fällen.

(2) Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn einem ehemaligen Mitglied des Rechnungshofes in einem der Organe der Gemeinschaften ein Amt übertragen wird; er erlischt ferner im Todesfall. Bei der Übernahme eines solchen Amtes wird das Übergangsgeld bis zum Zeitpunkt des Amtsantritt weitergezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

(3) Übt das ehemalige Mitglied während dieses Zeitraums von drei Jahren eine neue Tätigkeit aus, so werden die monatlichen Bruttobezüge, das heißt die Bezüge vor Steuerabzug, die es in seiner neuen Tätigkeit erhält, von dem in Absatz 1 vorgesehenen Übergangsgeld in Abzug gebracht, sofern die genannten Bezüge zuzüglich dieses Übergangsgeldes die Beträge — vor Abzug der Steuer — übersteigen, die der Betreffende in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Rechnungshofes gemäß den Artikel 2, 3 und 4 erhielt. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind all Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

(4) Das Mitglied des Rechnungshofes richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Rechnungshofes eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die es für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.

Nebeneinnahmen, die das ehemalige Mitglied bei der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Rechnungshofes rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht in Abzug gebracht.

Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und hat vertraulichen Charakter. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und keinem Dritten mitgeteilt werden.

(5) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Jahren erhält das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes die Familienzulagen im Sinne von Artikel 3.

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