Artikel 7 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Ein Mitglied des Rechnungshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsorts des Rechnungshofes begeben muß, hat Anspruch auf:

a)
die Erstattung seiner Fahrtkosten,
b)
die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben auschließlich aller sonstigen Unkosten),
c)
ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Beamte der Besoldungsgruppe A 1vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

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