Artikel 7 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Ein Mitglied des Rechnungshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsorts des Rechnungshofes begeben muß, hat Anspruch auf:
- a)
- die Erstattung seiner Fahrtkosten,
- b)
- die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben auschließlich aller sonstigen Unkosten),
- c)
- ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Beamte der Besoldungsgruppe A 1vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.
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