Artikel 6 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Die Mitglieder des Rechnungshofes haben bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit und beim Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf:

a)
eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgehältern bei der Aufnahme ihre Amtstätigkeit und eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts beim Ausscheiden aus ihrem Amt;
b)
die Erstattung der von den Mitgliedern des Rechnungshofes für sich selbst und für ihre Familienangehörigen verauslagten Reisekosten sowie die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge, einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer).

Bei Wiederernennung hat das betreffende Mitglied keinen Anspruch auf die vorstehenden Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung zum Mitglied eines Organs der Gemeinschaften, sofern sich der vorläufige Arbeitsort dieses Organs in der Stadt befindet, in der das Mitglied vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern es sich vor dieser Neuernennung nicht wiedereingerichtet hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.