Artikel 19a VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Artikel 66a des Statuts der Beamten gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofes.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
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