Artikel 20 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

(1) Die auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 6, 12 und 15 zu zahlenden Beträge werden in Euro gezahlt.

2. Auf die aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt.

Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden die Versorgungsleistungen in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten Wechselkurse erfolgt.

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