Artikel 3 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Die Mitglieder des Rechnungshofes erhalten die Familienzulagen, die durch sinngemäße Anwendung des Artikels 67 des Statuts der Beamten und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII dieses Statuts festgesetzt werden.

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