Artikel 2 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder des Rechnungshofes entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ergibt:
- —
-
Präsident: 115 v. H.,
- —
-
Sonstige Mitglieder: 108 v. H.
Zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 sind jedoch die Worte „Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe” als „Besoldungsgruppe A*16, dritte Dienstaltersstufe” zu lesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.