Artikel 1 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

Die Mitglieder des Rechnungshofes haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds gilt jedoch als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) jenes Artikels erfüllt sind.

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