Präambel VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 Buchstabe e),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das auf Grund der genannten Artikel 206, Artikel 78 Buchstabe e) und Artikel 180 auf die Mitglieder des Rechnungshofes anwendbar ist,

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für die Mitglieder des Rechnungshofes sowie alle als Bezüge anzusehenden Vergütungen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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